Satzung und Protokolle

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Tropische und Subtropische Agrarforschung (ATSAF e.V.)

Überarbeitete Version der Satzung des ATSAF e.V. gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11.10.05 und registriert beim Amtsgericht Bonn am 9. Februar 2006
(eingetragen am 9. Februar 2006 unter Nr. 5944 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn)

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen:
      Arbeitsgemeinschaft für Tropische und Subtropische Agrarforschung (ATSAF) eingetragener Verein (in englischer Übersetzung: Council for Tropical and Subtropical Agricultural Research)
    2. Der Sitz der ATSAF ist Bonn.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
    1. Zweck der ATSAF ist:
      1. Die Förderung von insbesondere multi- und interdisziplinäre Forschung um den Beitrag der Wissenschaftler und Experten im internationalen Kooperationsnetz wirksamer einzubringen
        • zur weltweiten Ernährungssicherung und Armutsbekämpfung,
        • zur nachhaltigen Produktionssteigerung und zur Entwicklung der ländlichen Räume und
        • zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt.
      2. die Forschung für eine nachhaltige, ökologisch und sozialökonomisch angepasste agrarische, forstliche und fischereiliche Entwicklung in den Ländern der Tropen und Subtropen sowie in den Transformationsländern[1] auf den Fachgebieten der Agrarwissenschaften, Ökologie, Veterinärmedizin, Ernährung, Forstwirtschaft und Fischerei (Agrarforschung) unter Einbeziehung weiterer wissenschaftlicher Disziplinen (einschließlich grundlagenorientierter Forschung) – im Folgenden als international ausgerichtete deutsche Agrarforschung bezeichnet – entsprechend der jeweiligen Problemstellung durch Beratung, Koordinierung und Vermittlung zu fördern;
      3. den Beitrag der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Forschungseinrichtungen auf den in Nr. 2 genannten Gebieten zu stärken;
      4. den auf den in Nr. 2 genannten Gebieten tätigen Einrichtungen als zentrale Informations- und Koordinationsstelle zu dienen.
    2. Im Rahmen des Vereinszwecks hat die ATSAF insbesondere folgende Aufgaben:
      1. als zentraler Ansprechpartner der deutschen international ausgerichteten Agrarforschung deren Leistungsangebot transparent darzustellen und zu vermitteln;
      2. zur Entwicklung von Forschungs­koopera­tionen zwischen nationalen Einrichtun­gen im In- und Ausland und internationalen Forschungseinrichtungen beizutragen;
      3. die Mitwirkung bei internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der tropischen und subtropischen Agrarforschung und der Agrarforschung für Transformationsländer zu verstärken;
      4. die Information und Kommunikation der Wissenschaftler, Forscher und Experten sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses in der international ausgerichteten deutschen Agrarforschung zu verbessern (Kongresse, E-mail-Newsletter, Homepage, interdisziplinäre Arbeitskreise);
      5. die Bundesregierung, die Regierungen der Bundesländer, Agrarforschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Formulierung, Planung und Ausführung ihrer wissenschaftlichen Aktivitäten für die Länder der Tropen und Subtropen und Transformationsländer zu beraten und
      6. die Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen der Ministerien für die international ausgerichtete Agrarforschung sowie Arbeitsgruppen mit ähnlichen Aufgaben­tellungen zu suchen.
    3. Die ATSAF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ATSAF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungserstattungen stehen dem nicht entgegen.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder der ATSAF können sein:
      1. ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht: natürliche Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer beruflichen Bildung oder ihrer praktischen Erfahrung in der Lage sind, die Arbeit der ATSAF zu fördern;
      2. Fördermitglieder mit Stimmrecht: juristische Personen, die sich den Vereinszwecken besonders verbunden fühlen.
      3. Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht: natürliche Personen, die sich um die Ziele der ATSAF verdient gemacht haben;
    2. Regelungen für Fördermitglieder:
      1. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines formlosen schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist;
      2. Jedes Fördermitglied hat Stimmrecht mit einer Stimme;
      3. Beiträge werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Fördermitglied und Vorstand festgesetzt;
      4. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Be­­schluss des Vorstandes aus wichtigem Grund;
    3. Regelungen für Ehrenmitglieder:
      1. Die Ehrenmitgliedschaft soll Personen vorbehalten sein, die sich um die Ziele der ATSAF besonders verdient gemacht haben;
      2. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Ehrenmitgliedern vor; die Abstimmung über ihre Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
      3. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und erhalten Zugang zu allen Informationen, die auch den ordentlichen Mitgliedern zustehen;
      4. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.
  4. Finanzierung

    Der Finanzbedarf der ATSAF wird gedeckt durch:

    1. Mitgliederbeiträge;
    2. Zuwendungen von Personen und Institutionen;
    3. Aufwandsentschädigungen.
  5. Organe des Vereins

    Die Organe der ATSAF sind:

    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Beirat (optional);
    3. der Vorstand;
    4. die Geschäftsführung (optional).
  6. Mitgliederversammlung
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
      1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
      2. die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Rechnungsprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr; die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Mitgliedern vorzulegen, und wird auf der Mitgliederversammlung behandelt;
      3. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
      4. das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan;
      5. Wahl und Abwahl des Vorstandes, des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter und der beiden weiteren Vorstandsmitglieder;
      6. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Beirates;
      7. Wahl zweier Revisoren;
      8. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
      9. Änderung der Satzung;
      10. Auflösung des Vereins.
    3. Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Das Einberufungsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin versendet werden werden.
    4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder es beantragen.
    5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
    6. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und formal korrekt dazu eingeladen wurde.
    7. Werden Mitgliederbeschlüsse dringend notwendig, kann der Vorstand beschließen, eine schriftliche Abstimmung oder Briefwahl durchzuführen. Dies kann in keinem Fall die jährliche Mitgliederversammlung ersetzen.
    8. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen;
    10. Bei brieflicher Abstimmung muss mindestens ein Viertel der Mitglieder dem Verfahren als solchem jedesmal zustimmen. Die Zustimmung zur brieflichen Abstimmung kann zusammen mit der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten erfolgen.
  7. Beirat
    1. Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 als wissenschaftliches Beratungsgremium einen Beirat einsetzen.
    2. Zusammensetzung des Beirates:
      Der Beirat besteht aus:
      1. dem Vorstand und
      2. mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins.
    3. Die weiteren Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
    4. Der Beirat tagt nach Bedarf und auf Einladung durch den Vorsitzenden.
    5. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    6. Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen;
  8. Vorstand
    1. Aufgaben des Vorstandes:
      1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
      2. verantwortliche Leitung und Vertretung aller die ATSAF betreffenden Ange­le­gen­­heiten, soweit dies nicht durch die Satzung anderweitig geregelt ist;
      3. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2
      4. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2, Ziffer 1 und 4, Abs. 3, Ziffer 1, 2 und 4 sowie Abs. 4, Ziffer 2;
      5. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Beirates sowie deren fristgerechte Einberufung;
      6. Aufstellung des Arbeitsprogrammes und des Haushaltsplanes;
      7. Berufung und Abberufung des Geschäftsführers;
      8. fachliche und verwaltungsmäßige Aufsicht über die Geschäftsführung.
    2. Zusammensetzung des Vorstandes:
      1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern; sie müssen Mitglieder des Vereins sein;
      2. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich;
      3. Bei Rücktritt des Vorsitzenden übernimmt einer der Stellvertreter kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der der Vorsitzende neu gewählt werden muss; bei Rücktritt oder Verhinderung des ersten Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter seine Funktion;
      4. Tritt ein Mitglied des Vorstandes (Stellvertreter oder weiteres Mitglied) zurück, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereines als Stellvertreter oder weiteres Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss, berufen.
    3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und einen der Stellvertreter; im Verhinde­rungsfalle des Vorsitzenden, der nicht begründet werden muß, erfolgt die Vertretung durch bei­de Stellvertreter.
    4. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren hinsichtlich der Beschlussfassung zu einem bestimmten Gegenstand zugestimmt haben.
    7. Zu jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen;
    8. Der Vorstand erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
  9. Geschäftsführung
    1. Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer, sofern der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzt. Er leitet die Geschäftsstelle der ATSAF und erledigt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.
    2. Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereines mit beratender Stimme teil.
  10. Dienstverhältnisse
    1. Die Vergütungs- und Anstellungsbedingungen der Angestellten des Vereines sind in Anlehnung an die für den öffentlichen Dienst des Bundes geltenden tariflichen Vereinbarungen zu regeln.
  11. Satzungsänderung
    1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckänderung ist nur hinsichtlich gemeinnütziger Zwecke zulässig.
  12. Auflösung
    1. Die ATSAF kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    2. Zu dem Beschluß der Auflösung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann innerhalb von vier Wochen zu demselben Zweck eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder die Auflösung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
    3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Übertragung des Vereinsvermögens an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gleiche oder ähnliche satzungsgemäße Zwecke wie die ATSAF zu verwenden hat.
  13. Der Vorstand – in vertretungsberechtigter Zahl – ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.

  14. Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
    Bonn, den 9.2.2006

    Prof. Dr. V. Hoffmann – Vorsitzender
    Dr. Marlene Diekmann – stellv. Vorsitzende
    Dr. Manfred Kern – stellv. Vorsitzender

     

———————
[1] Transformationsländer = Länder Mittel- und Osteuropas sowie Nachfolgestaaten der vormaligen UdSSR (Sowjetunion)